Zu Auskunftsansprüchen aus datenschutzfernen Gründen

29. April 2023

Ein Urteil, dass die internen Datenschutzabteilungen, die sich mit der Umsetzung von Datenschutzauskunftsansprüchen beschäftigen müssen, sicherlich zum jubeln bringt:

Das OLG Brandenburg hat am 14.04.2023 (11 U 233/22) geurteilt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn der Auskunftsanspruch weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung hat, noch diesem ein anderer legitimier Zweck zu Grunde liegt, der Auskunftsanspruch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist und entsprechend nicht von dem Anspruchsgegner beantwortet werden muss.

Im Verfahren vor dem OLG Brandenburg begehrte der Kläger Auskunft gegenüber seiner privaten Krankenversicherung, um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen zu überprüfen. Um die private Krankenkasse zur Dokumentenherausgabe zu bewegen, führte der Kläger im Verfahren auch einen Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO an. Dieser wurde vom OLG Brandenburg als rechtsmissbräuchlich abgelehnt.

Im Einzelnen urteilte das OLG Brandenburg wie folgt:

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rn. 23). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (mwN).

Es bleibt abzuwarten, wie weit die Rechtsprechung in Zukunft gehen wird, wenn es um die Rechtsmißbräuchlichkeit von Datenschutzauskunftsansprüchen geht. Insbesondere in arbeitsrechtlichen Verfahren ist in Deutschland der Datenschutzauskunftsanspruch beliebtes Mittel, um den Gegner zu unter Druck zu setzen, da die Umsetzung eines Auskunftsanspruches in Unternehmen teilweise sehr viel Zeit und Ressourcen im Unternehmen in Anspruch nimmt. Ob in diesen Verfahren Ziel der Anspruchssteller die datenschutzrechtliche Überprüfung ihrer personenbezogenen Daten im Mittelpunkt steht, dürfen wir an dieser Stelle dahinstellen.

Zur Frage, wie Datenschutzauskunftsansprüche von den deutschen Gerichten gesehen werden, wird fritzlaw – der Datenschutzmanagement Blog weiter berichten.

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